Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (kurz: TVöD)
Der Vertrag regelt vor allem das Entgelt der Angestellten im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes sowie der Kommunen. Dabei sind zum öffentlichen Dienst alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu zählen, worunter im Bereich der Kommunen somit alle Städte, kreisfreien Städte, Landkreise und kleinere Kommunen zählen. Der TVöD beinhaltet somit insbesondere arbeitsrechtliche Regelungen der Verwaltungsbediensteten, gilt aber auch für spezielle Bereiche wie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Entsorgungsdienste oder Krankenhäuser. Damit betrifft er gegenwärtig etwa 3,8 Millionen Arbeitnehmer.
Einheitliche Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen seit 2005
Der TVöD ist am 01. Oktober 2005 in Kraft getreten. Er wurde zwischen den öffentlichen Arbeitgebern (Bundesrepublik Deutschland und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)) sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der IG Bauen-Agrar-Umwelt und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) abgeschlossen. Mit der Vertragsunterzeichnung am 13. September 2005 hat der TVöD den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT und BAT-O), die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Bundes (MTArb, MTArb-O) sowie die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der kommunalen Arbeitgeber (BMT-G II und BMT-G-O) nahezu vollständig abgelöst.
Da die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bereits 2004 aus den Verhandlungen aus dem TVöD ausgetreten ist, gilt der TVöD nicht für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes der Länder; für diese gilt – mit Ausnahme der Bediensteten der hessischen Landesverwaltung, für die ein eigenständiger Tarifvertrag existiert – der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, kurz: TV-L. Der TVöD gilt schließlich auch nicht für die Beamten des Bundes und der Kommunen, da die diesbezüglichen insbesondere besoldungsrechtlichen Regelungen per Gesetz oder Verordnungen erlassen werden. Im Rahmen der Neuverhandlungen des TVöD sowie des TV-L kommt es jedoch regelmäßig auch zu Anpassungen der Regelungen der Beamten.
TVöD: Allgemeiner Teil
Der TVöD besteht aus zwei Teilen: dem Allgemeinen Teil und dem Besonderen Teil (TVöD-BT). Dabei gilt der TVöD dank des Allgemeinen Teils (§ 1 bis § 39) zunächst für alle Angestellten des Bundes und der Kommunen, die zu einer der vertragsabschließenden Gewerkschaften gehören. Hier wird – im Vergleich zu den früher einzeln bestehenden Tarifverträgen – auch nicht mehr zwischen Arbeitern, Angestellten oder Pflegekräften unterschieden, sondern einheitlich auf Angestellte, die oftmals auch als Tarifbeschäftigte bezeichnet werden, abgestellt. Der Allgemeine Teil beinhaltet schließlich vor allem allgemeine arbeitsrechtliche Regelungen wie zur Arbeitszeit, dem Urlaubsanspruch oder zur Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Zu den wesentlichen Regelungen des Allgemeinen Teils zählen jedoch die Bestimmungen über die Vergütung, mithin die Eingruppierung und das Entgelt. Dabei gilt mit dem TVöD für alle betroffenen Bediensteten grundsätzlich eine einheitliche Entgelttabelle. Diese besteht aus 15 Entgeltgruppen (1 bis 15) sowie parallel dazu aus 2 Grundstufen (1 bis 2) und 4 Entwicklungsstufen (3 bis 6). Während bei der Einstellung eines Tarifbeschäftigten anhand der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale also zunächst die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe erfolgt, kann der Bedienstete innerhalb dieser Entgeltgruppe bis zu Stufe 6 aufsteigen, womit natürlicherweise ein aufsteigendes, höheres Entgelt verbunden ist. Dabei beginnt jeder Bedienstete mit der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem öffentlichen Arbeitgeber des Bundes oder der Kommunen zunächst mit Grundstufe 1. Nach einem Jahr erfolgt der Aufstieg in Grundstufe 2. Nach zwei weiteren Jahren wird die Stufe 3, nach drei Jahren die Stufe 4, nach vier Jahren die Stufe 5 und nach weiteren 5 Jahren die Stufe 6 erreicht. Damit dauert es 15 Jahre, um in einer Entgeltgruppe von Stufe 1 auf Stufe 6 zu gelangen. Für die Entgeltgruppen 9-15 existiert die Stufe 6 dabei jedoch nur für die Bediensteten der Kommunen. Durch das Prinzip der Grund- und Erfahrungsstufen wird der mit der Zeit steigenden Erfahrung, fachlich tieferen Kenntnis und der allgemeinen persönlichen Weiterentwicklung Rechnung getragen.
TVöD: Besonderer Teil
Da der besondere Teil des TVöD separat für unterschiedliche Bereiche des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Kommune gilt, wird er auch separat für die jeweiligen Bereiche geregelt. Damit gibt es mehrere besondere Teile zum TVöD, wozu unter anderem der TVöD-SuE für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes (mit Abweichungen von der Standard-Entgelttabelle des Allgemeinen Teils), der TVöD-B für den Dienstleistungsbereich von Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der VKA (ebenfalls mit Abweichungen von der standardisierten Gehaltstabelle) oder auch der TVöD-S für den Dienstleistungsbereich der Sparkassen im Bereich der VKA (auch mit Abweichungen von der Standard-Entgelttabelle des Allgemeinen Teils) gehören. Hier wird bereits erkennbar, dass die einzelnen besonderen Teile zum TVöD eigene Entgelttabellen haben. Darüber hinaus werden die besonderen Teile aber insbesondere auch den unterschiedlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen in den einzelnen Bereichen, beispielsweise hinsichtlich der Arbeitszeit, gerecht. Denn diese, sowie auch weitere arbeitsrechtliche Kriterien, können nicht pauschal für alle Gruppen des öffentlichen Dienstes geregelt werden – so müssen beispielsweise Tarifbeschäftigte eines Krankenhauses andere Arbeitszeiten als ihre Kollegen im Verwaltungsbereich haben.
Die Regelungen des TVöD werden schließlich auch regelmäßig im 2-Jahres-Rhythmus neu verhandelt, womit es bisher stets vor allem zu Anpassungen der Tabellenentgelte, aber auch zu den Arbeitszeiten oder zum Urlaubsanspruch, gekommen ist.
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